ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR ZELTE, ZUBEHÖR UND FESTAUSSTATTUNGEN DER SKS EVENTZELT EVENTSERVICE & ZELTVERLEIH, AM MÜHLRAIN 4, 61239 OBER-MÖRLEN
I. Auf- und Abbau der Mietsachen, Mitwirkungspflichten des Mieters
(1) Bei Nichterscheinen der Hilfskräfte lehnt der Vermieter jede Verantwortung für termingemäßen Auf- und Abbau ab, und der Mieter ist dem Vermieter für etwaige, hierdurch entstehende Mehrkosten und Mehraufwand schadensersatzpflichtig. Der Vermieter ist berechtigt, den Auf- oder Abbau zu verweigern, wenn nicht ausreichend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, um das Zelt innerhalb der vorgegebenen Zeit unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften aufzubauen.
(2) Der Mieter hat das Baugelände in ebenem, waagerechten und für Zelthallen bebaubarem Zustand zur Verfügung zu stellen; Wiesenplätze müssen vorher gemäht sein. Durch Bohrungen auftretende Schäden an Verbundsteinpflastern, Asphalt oder sonstigen Bodenmaterialien trägt der Mieter. Den ursprünglichen Zustand des Geländes stellt der Mieter nach dem Abbauende auf eigene Kosten wieder her.
(3) Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter Erdleitungspläne über alle unter dem Baugelände verlaufenden Versorgungsleitungen/Erdkabel (Gas-, Wasser-, Telefon-, Strom, etc.) vorzulegen und sich vorab beim Grundstückseigentümer bzw. den zuständigen Behörden hierüber zu informieren. Für alle Schäden, die sich aus einer hierzu unterlassenen, fehlerhaften bzw. unzureichenden Information des Richtmeisters beim Aufbau der Mietsache ergeben, wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.
(4) Für die freie Zufahrt, Absperrung, Beleuchtung und Bewachung des Baugeländes während des Auf- und Abbaus des Festzeltes sowie für die Zeit des Standes hat der Mieter zu sorgen.
(5) Anfuhrmöglichkelten für Lastzüge mit einem Gewicht bis 25,0t Nutzlast müssen gegeben sein; andernfalls ist der Mieter verpflichtet, Hilfskräfte zusätzlich zum Heran- und Wegtragen der Mietsachen (Zelt, Zubehör, Inventar, technische Einrichtungen, Festausstattungen) zu stellen.
(6) Die behördliche Gebrauchsabnahme des Festzeltes hat der Mieter rechtzeitig zu veranlassen und diese spätestens bis zum Abschluss des Aufbaus auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
(7) Die statische Berechnung mit Prüfbuch wird dem Mieter nach Abschluss des Aufbaus für die behördliche Gebrauchsabnahme ausgehändigt und ist von diesem beim Abbau wieder an den Richtmeister auszuhändigen, andernfalls sind diese Dokumente spätestens 24 Stunden nach dem Abbau dem Vermieter an dessen Sitz wieder auszuhändigen.
II. Gefahrvermeidung, Untersagungen
(1) Innerhalb des Zeltes und in dessen unmittelbarer Umgebung darf kein offenes Feuer gemacht und keine Grills, Herde, Ofen etc. aufgestellt werden. So dürfen u.a. bei Fest-Umzügen keine brennenden Fackeln oder ähnliches ins Zelt mitgenommen werden; Fackeln, brennbare Reste etc. sind am Eingang zu sammeln und vor dem Zugriff von Kindern zu schützen. Aus Gründen des Feuerschutzes dürfen gebrauchte Papier-Tischdecken, Papier und sonstige brennbaren Abfälle nicht im Zelt und in dessen unmittelbarer Umgebung gelagert werden, sondern müssen sofort abtransportiert werden.
(2) Feuerwerke in der Nähe des Zeltes dürfen nur durch einen feuerpolizeilich zugelassenen Feuerwerker in vorschriftsmäßiger und genügender Entfernung bei genauer Berücksichtigung der Windverhältnissen abgebrannt werden. Feuerwerkskörper, Gasflaschen (z.B. für Luftballons), sonstige brennbare/explosive Materialien dürfen nicht innerhalb des Zeltes gelagert oder benutzt werden.
(3) Am Zelt, d.h. Gerüst und an der Zeltplane dürfen außen wie innen Plakate, Schlider, Transparente etc. nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters angebracht werden; gleiches gilt für das Aufhängen oder Anlehnen jeglicher Lasten und Gegenstände am Gerüst. Das Anbringen von Nägeln und sonstigen spitzen Gegenständen ist generell untersagt. Jedes Versetzen oder entfernen von Konstruktionsteilen des Gerüsts (Streben und Verspannungen) ist ebenso untersagt, sowie die Umgestaltung oder Versperrung von Notausgängen.
(4) Es ist außerdem untersagt, an die vom Vermieter verlegten Anschlüsse und Leitungen zusätzliche Anschlüsse und Stromabnehmer (Kaffeemaschinen, Registrierkassen, Eisschränke etc.) anzuschließen. Weitere Stromquellen dürfen nur an die dafür auf der Schalttafel vorgesehenen Zusatzautomaten bei fachmännischer Verlegung einer gesonderten Leitung an das Stromnetz angeschlossen werden.
III. Nutzung der Mietsachen, Untervermietung, Höhere Gewalt/sonstige Einwirkungen, Haftung des Vermieters
(1) Der Mieter darf die im vorstehenden Vertrag konkretisierten Mietsachen (Zelt, Zubehör, Inventar, technische Einrichtungen, Festausstattungen) nur zu gesetzlich erlaubten bzw. behördlichen genehmigten Zwecken nutzen.
(2) Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsachen ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten oder sonstige Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte zu übertragen oder weiterzugeben.
(3) Im Falle höherer Gewalt (z.B. Überschwemmung ) und sonstiger Einwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, Frost, Brand, Streiks, Sperren etc.). die der Vermieter nicht zu vertreten hat, haftet er nicht für Verzögerungen beim Aufbau und etwaigen Nachteilen/Schäden, die sich hieraus ergeben können. Gleiches gilt für jeden anderen Fall, in welchem die Mietsachen aus Gründen nicht nutzbar sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat Im übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
IV. Verkehrssicherungspflichten des Mieters, Bewachung
(1) Die Verkehrssicherungspflichten der Mietsache einschließlich sämtlicher Nebenräume, Parkplätze, Zuwege und öffentlicher Wege obliegen dem Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, die Wegereinigung und -sicherung zu übernehmen und halt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Pflichtverletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben können. Das Zelt ist bei Nichtbenutzung verschlossen zu halten und Unbefugten/Kindern der Zutritt zu verwehren. Die Bewachung der Mietsache (Tag/Nacht) zur Vermeidung von Diebstählen Vandalismusschäden etc. obliegt dem Mieter auf eigene Kosten.
(2) Bei Sturm- und Unwettergefahr ist das Zelt umgebend von Menschen vollständig räumen zu lassen und das Zelt ringsherum sofort dicht zu verschließen.
V. Behördliche Genehmigungen/Verordnungen, Toilettenanlagen
(1) Der Mieter ist für die rechtzeitige Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigung bzw. Bauanzeigen (für fliegende Bauten) für den beabsichtigten Zeltaufbau und den beabsichtigten Veranstaltungszweck verantwortlich. Der Mieter ist insbesondere verantwortlich für die Überwachung und Einhaltung der vor Ort bestehenden Personenschutz-, Umweltschutz- und Lärmvorschriften und -verordnungen.
(2) Der Mieter hat die Toilettenanlagen für die Mietsache zu stellen und ist –falls nicht vorhanden– zur deren Errichtung auf eigene Kosten verpflichtet.
VI. Zustand der Mietsachen, Mängel- und Gefahranzeige durch den Mieter, Rückgabe der Mietsachen
(1) Die Mietsache werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befinden. Der Mieter erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Etwaige Mängel oder Beschädigungen an den Mietsachen hat der Mieter unverzüglich (sofort) dem Vermieter bzw. dem vor Ort tätigen Richtmeister anzuzeigen und sich diese schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige erstreckt sich auch auf drohende Gefahren für die Mietsachen oder Dritte, die Anmaßung von Rechten Dritter sowie auf Gefahren für das Eigentum, das Leben, den Körper, die Gesundheit oder sonstige Rechte Dritter, soweit deren Interessen durch die Mietsachen und den von ihnen gemachten Gebrauch in nicht nur unerheblichem oder verkehrsüblichen Umfang betroffen sind.
(3) Die vollständige und ordnungsgemäße Rückgabe bzw. Rücklieferung der Mietsachen hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mängelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen; dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für die ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe der Mietsachen an den Vermieter. Für in Verlust, geratene oder beschädigte Mietsachen hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
VII. Instandhaltungspflichten, Schäden, Haftung des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen schonend und pfleglich zu behandeln. Die Instandhaltung der Mietsachen mit Ausnahme von Reparaturen an Zeltbahn und -dach obliegt dem Mieter. Die Instandhaltung umfasst dabei auch das Beheben von Schäden sowie die Wartung von Leitungen und Anlagen für Wasser, Elektrizität und Gas, an sanitären Einrichtungen, Verschlüssen an Zugängen, Läden, sowie der Zapf- und Schankanlage. Der Mieter hat Schäden bei Rückgabe der Mietsachen sofort anzuzeigen.
(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schaden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten (vor allem Unfall-/Schadensverhütung und Bewachung) verursacht werden, insbesondere auch dann, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet oder Heizrohre nicht ausreichend vor Frost geschützt werden.
(3) Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden an den Mietsachen, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Unterpächter, Besucher, Lieferanten oder Personen, die sich mit seinem Willen in und um die Mietsachen herum aufhalten oder diese betreten, verursacht werden. Auf die Verpflichtung eines ausreichenden Versicherungsschutzes wird hingewiesen und diesbezüglich auf die nachfolgende Regelung XI. verwiesen.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, über einzelne Inventarstücke/technische Einrichtungsgegenstände außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks zu verfügen oder diese gar aus dem Zelt zu entfernen.
VIII. Anschüsse und technische Einrichtung (Strom, Wasser, Gas, Luft-/Klimatechnik, Abwasser, etc.)
(l) Die Anschlüsse und Zu-/Ableitungen sind vom Mieter vom Ortsnetz bis zum Zelt verlegen zu lassen. Der Hauptanschluss muss bei Übergabe des Zeltes fertig und betriebsbereit sein, damit die Lichtanlage des Zeltes getestet und in Betrieb genommen werden kann.
(2) Die vorhandenen bzw. gelegten Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt.
(3) Einen eventuellen Mehrbedarf und Zusatzinstallationen kann der Mieter durch Erweiterung der Anschlüsse und technischen Einrichtungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten nach vorheriger Einwilligung des Vermieters decken. Sämtliche nachträgliche genehmigten Einrichtungen sind vom Mieter durch einen Fachmann ordnungsgemäß und gefahrlos herzustellen, zu erhalten, zu sichern und ggf. instand zu setzen. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme frei, die im Zusammenhang mit den bezeichneten Zusatzeinrichtungen und den vorstehend aufgeführten Mieterpflichten steht.
(4) Eine Gestattung von Zusatzinstallationen ergeht unter Ausschluss jeglicher Zusicherung und Gewähr für ihre Realisierbarkeit sowie vorbehaltlich der Rechte Dritter, öffentlich rechtlicher Verbote, Beschränkungen und Genehmigungspflichten. Die fehlende Durchführbarkeit der betreffenden Maßnahmen und etwaige sich hieraus ergebende Nachteile begründet für den Mieter kein wie auch immer geartetes Gegenrecht.
(5) Bei Störung und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrichtigen.
IX. Anschlusskosten, Betriebskosten, Nebenkosten
Der Mieter hat sämtliche Anschluss-, Betriebs- und Nebenkosten für die Nutzung der Mietsachen (Licht, Strom, Wasser, Abwasser etc.) zu tragen. Der Mieter hat hierzu, soweit es möglich ist, Direktversorgungsvertäge mit den jeweiligen Versorgungsträger (z.B. Wassawcrke, Energieversorgungsunternehmen. Gemeinde etc.) abzuschließen und die Kosten direkt an den jeweiligen Versorgungsträger zu zahlen.
X. Aufrechnungsverbot, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Der Mieter ist nicht befugt, gegen die Mietzinsforderung oder hieraus resultierende Schadensersatzfordenmgen des Vermieters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das Recht zur Minderung des Mietzinses wegen Mängeln an den Mietsachen bleibt unberührt.
XI. Versicherungen
Der Mieter hat für den von ihm vorgeschrieben Nutzungszweck, insbesondere für den Publikumsverkehr und die von ihm zu Auf- und Abbau gestellten Hilfskräfte, alle erforderlichen Versicherungen, insbesondere Haftpflicht, Besucherhaftpflicht-, Feuer-, Sach-, und Unfallversicherung abzuschließen und alle hierfür dem Versicherer gegenüber zu machenden Angaben/Meldungen vollständig und richtig zu erteilen.
XII. Bauliche Änderungen, Einbringung von Einrichtungen durch den Mieter
Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Insoweit gilt die Regelung laut Vlll. dieser Mietbedingungen. Erteilt der Vermieter eine solche Zustimmung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen und den fachmännischen Aufbau verantwortlich und hat hierfür alle Kosten zu tragen.
XIII. Betreten der Mietsachen auf fremdem Grundstück
Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mietsachen auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
XIV. Rücktritt
Der Mieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Vermieter eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Tritt der Mieter unberechtigt vom Vertrag zurück und können die Mietsachen nicht bzw. nicht entsprechend anderweitig vermietet werden, so ist der volle bzw. anteilige Differenzbetrag der entgangenen Miete an den Vermieter zu zahlen.
XV. Sonstige Vereinbarungen, Salvatorische Klausel
(1) Außer diesen allgemeinen Mietbedingungen und den Einzelheiten in den besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und der Auftragsbestätigung bestehen keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, insbesondere auch die AufhebW1g des Schriftformerfordernisses. Erfüllungsort ist am Sitz des Vermieters. Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten dieses Vertrages am Sitz des Vermieters.
(2) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als ganzen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll .durch eine Regelung ersetzt werden. deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.